Beurlaubung

Auf schriftlichen Antrag k?nnen sich Studierende in der Regel für die Dauer eines Semesters beurlauben lassen, wenn ein wichtiger Grund nachgewiesen wird, beispielsweise eine Krankheit. Das Recht auf Beurlaubung ist in der Rahmenstudien- und -prüfungsordnung geregelt.

Der Antrag auf Beurlaubung ist grunds?tzlich innerhalb der von der 中国竞彩网_竞彩网足球-中国足彩网真诚推荐 festgesetzten Frist zu stellen, in Ausnahmef?llen wie Krankheit oder Mutterschutz sp?testens bis zum Ende der Vorlesungszeit des Semesters, für das die Beurlaubung beantragt wird. Rückwirkende Beurlaubungen sind ausgeschlossen. Die Fristen finden Sie hier. Für das 1. Fachsemester ist eine Beurlaubung nicht zul?ssig.

Die Gebühr für das Semesterticket kann auf Antrag an den Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA) erstattet werden.

Im Falle eines Urlaubssemesters wird der Sozialbeitrag nur bei folgenden Beurlaubungsgründen erlassen:

  • Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes
  • Schwangerschaft oder Mutterschutz
  • Studium im Ausland oder Praktikum au?erhalb Berlins

Die Verwaltungsgebühren werden nur in folgenden F?llen erlassen:

  • Beurlaubung zur Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes